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Buchtipp

Bernd Obergassel
AUSGENUTZT UND AUSGEGRENZT
Wie zukunftsfähig ist der Neoliberalismus?

202 Seiten, DIN A5, Schwedhelm Verlag, Regensburg,
ISBN 978-3-941317-03-1
Die Auflage ist vergriffen. Bitte fragen Sie in Ihrer Stadtbibliothek nach.


Vorneweg möchte ich erwähnen, dass das Bundessozialgericht entschieden hat, dass Fahrkosten, die aufgrund einer Einladung der ARGE entstehen, voll und ganz zu erstatten sind. (Az. B 14/7b AS 50/06 R) Damit haben die Richter die bis dahin geltende „Bagatellgrenze” von sechs EURO verworfen.

Die Fahrkosten zu Trainingsmaßnahmen werden, nach § 16 Abs. 2 SGB II (2. Buch Sozialgesetzbuch) in Verbindung mit § 81 SGB III (3. Buch Sozialgesetzbuch), mit EUR 0,36 < 10km und EUR 0,40 >10km, einfache Fahrt, vergütet. Diese Leistungen der ARGEn sind immer „Kannleistungen”. Zumindest hier in Dortmund wird der FALK-Routenplaner verwendet, kürzeste Strecke, wobei auf ganze Zahl abgerundet wird.

In meinem Fall deckten die erstatteten Kosten jedoch nicht die tatsächlichen Kosten, so dass ich die - damals noch - ARGE - heute Jobcenter - in einem Antrag um Übernahme der mir tatsächlich entstandenen Kosten bat. Beigefügt habe ich eine detailierte Vergleichsrechnung, die von ihrem Aufbau her als Muster dienen kann:

Muster für Antrag auf Fahrtkostenerstattung

Dipl.-Ing. Dipl.-Wirt.Ing. (FH) Bernd Obergassel


15.02.2007

ARGE Dortmund
Steinstraße 39
44147 Dortmund

Antrag auf Erstattung von tatsächlichen Fahrkosten

Sehr geehrte Damen und Herren,

Mein "Fallmanager", Herr K****, hat mich in einer Trainingsmaßnahme "Kenntnisvermittlung Englisch" für sechs Wochen geparkt. Die Fahrkosten zu den Exyz-Schulen, Dortmund, Geschwister-Scholl-Straße werden, wie sicherlich bekannt, mit EUR 0,36 < 10km, einfache Fahrt, vergütet.

Mir wurden für den Monat Februar (18 Tage) somit EUR 32,40 für die zugrunde gelegten großzügig abgerundeten fünf Kilometer gutgeschrieben.

Da ich von meinem Wohnort nur mit dem ÖPNV die oktroyierte Maßnahme in der Dortmunder Innenstadt erreichen kann, fielen für die preiswerteste Lösung (Ticket 1000) Kosten von EUR 51,80 an.

Vergleichsrechnung:
Erstattet: EUR 1,8 /Tag x 18 Tage = EUR 32,40
Aufwand mit Einzelfahrausweis: EUR 4,40/Tag -> x 18 Tage = EUR 79,20
Aufwand mit 4er-Ticket: EUR 7,30/2= EUR 3,65/Tag -> x 18 Tage = EUR 65,70
Aufwand mit Ticket 1000 Monatskarte: EUR 51,80 ist somit die preiswerteste Lösung

Dies ergibt für den Monat Februar eine Differenz von EUR 51,80-32,40 = EUR 19,40
Für die verbleibenden 12 Tage im März (12 x EUR 1,80 = EUR 21,60 ) ergibt sich eine
Differenz von: 12 Tage x EUR 7,30/2 - 12 x EUR 1,80 = EUR 22,20

In der Summe wären somit EUR 19,40 + EUR 22,20 = EUR 41,60 von mir zu tragen.
Die Folge ist, dass ich eine , m.E. unzulässige, Regelsatzreduzierung in Höhe von EUR 41,60 für beide Monate zu verzeichnen habe, trotz Wohlverhaltens meinerseits.

Daher bitte ich Überweisung des Differenzbetrages auf mein Konto:

usw.

Als E-Mail Antwort kam am 27.02.2007:

Sehr geehrter Herr Obergassel,

Ihrem Antrages auf Erstattung der zusätzlich entstandenen Fahrkosten kann aus zwei Gründen seitens der JobCenterARGE Dortmund nicht entsprochen werden:

1. Sie haben sämtliche Forderungen an den Träger "Exyz-Schulen" abgetreten.
Dies haben Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Erklärungsbogen bestätigt. Damit können Sie diesbezüglich keine Forderungen an die JobCenterARGE Dortmund richten.

2. Unabhängig davon werden die Fahrkosten bei Trainingsmaßnahmen gemäß § 81 SGB III abgegolten. Nachdem ich die Entfernung zwischen Ihrem Wohnort und dem Schulungsort neu berechnet habe (5,84km lt. Falk-Routenplaner), kam ich zu der selben Zahlungshöhe wie Exyz-Schulen (5 km * 0,36 EUR * 18 Tage = EUR 32,40).
Weitere Fahrkosten können Ihnen leider nicht erstattet werden.
Ich wünsche Ihnen noch viel Erfolg bei der Arbeitssuche!


Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Kfm. S. L.
JobCenter ARGE Dortmund - Haushaltsteam -



zu 1. Jau, stimmt - damit ist der Maßnahmenträger und nicht der Kostenträger in Pflicht zu nehmen. Auch wenn es heißt: Wer die Musik bestellt, bezahlt dafür. Dann muss der Maßnahmeträger halt den Kostenträger zur Kasse bitten.
zu 2. Joh, steht so im Gesetz. Mehr zahlt der Kostenträger an den Maßnahmeträger nicht.


Antrag auf Erstattung der Fahrkosten beim
Maßnahmeträger

Somit ist also der Maßnahmeträger in die Pflicht zu nehmen und hier ein Antrag auf Übernahme der vollständigen Kosten zu stellen, da es mir nicht zuzumuten ist, zu Fuß bzw. mit dem Rad bei diesem Sauwetter in diesen Februartagen zu fahren - auch meiner nachweislich lädierten Bandscheibe wegen.

Also wurde am 28.02.2007 ein ähnliches Schreiben wie oben an Exyz-Schulen Dortmund geschickt.

Als Antwort kam: Ich nehme an Trainingsmaßnahme soundso vom-bis teil.
Klasse, das war mir neu ;-)

Diese Maßnahme führen wir im Auftrag der Agentur für Arbeit durch.
Nun bin ich aber platt :-)

Weiterhin wurde angeführt was alles erstattet wird.
Das wusste ich auch bereits.

Daraus folgern die Exyz-Schulen: Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.
Dies gilt es ja gerade festzustellen - behaupten kann man viel.

Darüber hinaus hätte ich mich per Eingliederungsvereinbarung bei der Agentur für Arbeit zur Teilnahme an einer solchen Maßnahme verpflichtet.
Klar, gezwungenermaßen - neben der Unterschrift habe ich angefügt, dass ich zu dieser Unterschrift wirtschaftlich genötigt wurde. Somit hat diese Eingliederungsvereinbarung keine privatrechtliche Relevanz, da sie nichtig ist.

Fazit: Die Exyz-Schulen Dortmund verdienen sich eine goldene Nase an meinem "Elend", aber ca. 20 EURO zusätzlich an Fahrkosten springen lassen, ist ihnen zu viel.

Möglichkeit: Widerspruch bei Exyz-Schulen einlegen und mit Klage drohen.
Aber auf welcher Basis? Auf Basis des "Anmeldeformulars"!


Mustercheckliste für Jemanden der sich die Mühe machen und in einem solchen Fall klagen möchte: (Heute würde ich es machen - eiskalt!)

Das Anmeldeformular sagte unter Punkt 4:
Durch Unterschriftleistung kommt ein Vertrag zwischen der Exyz-Schulen NRW GmbH/Exyz-Schulen Dortmund und der/dem Anmeldenden zustande.
Und unter Punkt 5:
Die Fahrt- und Kinderbetreuungskosten überweisen die Exyz-Schulen Dortmund auf die von Ihnen oben abgegebene Bankverbindung.

Die Abtretungserklärung besagt:
Ich erkläre mich damit einverstanden, dass die Maßnahmegebühren inklusive der Lehrmittel- und Fahrt und Kinderbetreuungskosten direkt vom Träger an den
Maßnahmeträger überwiesen werden.

Damit habe ich kein Problem - und die ARGE ist eines los: sie ist aus dem "Schneider".
Weiterhin heißt es:
Ich erkläre mich damit einverstanden, dass sie Exyz-Schulen evtl. anfallende Fahrt- und/oder Kinderbetreuungskosten direkt an meine oben angegebene Bankverbindung überweisen.
Damit habe ich natürlich auch kein Problem. (Was war ich damals doch arglos :-( )

Somit halten wir fest:
1. Es besteht ein gültiger Vertrag zwischen Exyz-Schulen Dortmund und mir

2. Es werden Fahrkosten direkt auf mein Konto überwiesen.

Was wollte ich also mehr? (Na, die volle Höhe natürlich)

Also einfach den "Vertrag" abändern und Bedingungen darunter schreiben. Zum Beispiel:
"Die geleistete Unterschrift ist nur gültig, wenn die tatsächlich anfallenden Fahrtkosten vorab auf mein Konto überwiesen werden.
Ende der Geschichte. Dann ist der Maßnahmeträger am Zug.


Fragen die immer gelten:

Was ist die Anspruchsgrundlage? § 241 Abs. 1 BGB.
(Da Fahrkostenübernahme vertraglich zugesichert)
Werden die Art und die Höhe der Fahrkosten in diesem Vertrag spezifiziert? Ja / Nein
Sind möglicherweise irgendwelche Tabellen auf die in diesem Vertrag (ausdrücklich) verwiesen wird Gegenstand dieses Vertrages? Ja / Nein
Gibt es ein Informationensblatt über gewährte Fahrkostenerstattung? Ja / Nein
Gibt es eine Inbezugnahme hierzu im Vertrag? Ja / Nein
Gibt es eine Inbezugnahme in diesem Informationsblatt auf den Vertrag? Ja / Nein
Ist dieses Informationsblatt physikalisch an den Vertrag gebunden? (geklammert) Ja / Nein
Gibt es im Vertrag eine Bedingung, dass Fahrkosten nur nach Vorlage von Quittungen, Fahrscheinen etc. erstattet werden? Ja / Nein
Sind im Vertrag die Fahrkosten begrenzt, z.B. auf einfache Fahrt? Ja / Nein
Ist die Vertragsgestaltung zwischen Kostenträger und Maßnahmeträger ausschlaggebend für die Erstattung der tatsächliche Fahrkosten? Ja / Nein
(Checken, ob im Vertrag zw. Maßnahmeträger und Teilnehmer darauf verwiesen wird)

In Anlehnung an § 670 BGB (Ersatz von Aufwendungen) darf / muss der Maßnahmeträger nur diejenigen Aufwendungen erstatten, die der Teilnehmer "zum Zwecke seiner Ausführung des Auftrags den Umständen nach für erforderlich halten darf".
(Die Forderung bezieht sich auf die niedrigsten angefallenen Kosten im ÖPNV)

Somit ist ggf. erneut einen Antrag auf Fahrkostenübernahme zu stellen.
Auch sollte man nicht versäumen, darauf hinzuweisen: "dass die Forderung, in Höhe von EUR xx,yy mit Hilfe eines Rechtsbeistandes zu Lasten des Maßnahmeträgers eingetreiben werden, sollte die genannte Forderung nicht bis spätestens xx.yy.20xx auf meinem Konto eingegangen sein."


Das sollte wirken ^^



Habe ich eigentlich schon erwähnt, dass es in dem Kurs weniger um Kenntnisvermittlung ging, als um reine Arbeitslosenverwahrung?


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